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1746 VI 17 Interimskonvention (betr. mutuelle Hilfe) von München
Bayern, Oesterreich |
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Geheimer Separat-Articul
Obwohlen Vermög des achten Articuls der
anheuth errichteten Convention Ihre Churfürstl[iche]
Durchl[auch]t in Baÿern Sich auf gewisse weiße an-
heischig machen, dero Reichs-Contingent an
des Reichs granitzen, zu deren Verwahrung
zustellen; So haben jedoch Höchstdieselbe unter
einstens zu erkennen gegeben, dass im Fall,
da der Subsidien-Tractat mit beeden See-
Mächten oder einer aus Ihnen zum Standt
käme, mithin Sie ein Corpo von Ihren
Trouppen nach denen Niderlanden zu Ihrer
derer See-Mächten Disposition undt zum
behuff der gemeinsamben Sache abzusenden
hätten, Sie solchenfalß nicht im Stand wären
zugleich dero Reichs-Contingent an den Rhein
marschiren zulassen. Da nun die sothane
ohmnöglichkeit für anjetzo bestärckende
umbstände bekandt seÿndt; So versprechen
Ihro Kaÿserl[iche] undt Königl[iche] Maÿ[estä]t sich dahin
anzuwenden, damit solchenfalß undt wann
verstandenes Corpo beeden See-Mächten
oder Einer aus Ihnen würcklich abgegeben
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